Zunächst muss unterschieden werden, ob das Blitzschutzsystem eines Gebäudes
· durch behördliche Auflagen vorgeschrieben
· oder freiwillig errichtet wurde.
Im ersten Fall gelten die behördlichen Vorgaben. Dabei kann es sich z.B. um Vorgaben in der Baugenehmigung handeln: “Das Gebäude muss mit einer Blitzschutzanlage ausgerüstet werden, die zweijährlich zu überprüfen ist.” Oder es wird auf die Technische Prüfverordnung (Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen von Sonderbauten durch staatlich anerkannte Sachverständige und durch Sachkundige) verwiesen, die in den einzelnen Bundesländer herausgeben wird. Für Nordrhein-Westfalen wird beispielsweise eine Wiederholungsprüfung der Blitzschutzanlage mindestens alle 3 Jahre vorgeschrieben; dabei ist zur berücksichtigen, dass bei der Erstellung
dieser Prüfordnung (ca. 1995) die einschlägige VDENorm über die Prüfung von Blitzschutzanlagen (VDE 0185 Teil 110) noch nicht vorlag.
Diese Prüfverordnungen werden aber von Zeit zu Zeit revidiert und laut unseren Informationen wird im Themenbereich Blitzschutzanlage immer häufiger auf die VDE-Normen verwiesen werden. Daher empfiehlt es sich, die Prüfung der Blitzschutzanlage den VDENormen entsprechend zu planen.
Grundsätzlich gilt, dass bei detaillierten behördlichen Vorgaben (z.B. “alle 2 Jahre”) nicht die Angaben der VDE-Norm, sondern die behördlichen Vorgaben anzuwenden sind.
Im Falle, dass die Blitzschutzanlage ohne behördliche Vorgaben errichtet wurde, gilt, dass vorhandene Anlagen auf jeden Fall intakt und gewartet sein müssen, in diesem Fall entsprechend der o.g. VDE-Norm.
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